Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an
1.Ziffer einsje ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
2.Ziffer 2je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
3.Ziffer 3je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
4.Ziffer 4je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
5.Ziffer 5ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;
6.Ziffer 6ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).
(3)Absatz 3Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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