§ 16d

- Integrationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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