Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie zertifizierten Kursträger gemäß § 13 in Verbindung mit § 16b haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß § 14 in Betracht kommt, spätestens mit Beginn der Kurse elektronisch mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen und der Abwicklung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen.Die zertifizierten Kursträger gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 16 b, haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 14, in Betracht kommt, spätestens mit Beginn der Kurse elektronisch mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen und der Abwicklung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, hat der Österreichische Integrationsfonds der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§ 7 Abs. 2 Z 1 oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, hat der Österreichische Integrationsfonds der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.
In Kraft seit 01.06.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15