Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,
1.Ziffer einsfördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
3.Ziffer 3nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
4.Ziffer 4kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
5.Ziffer 5fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.
(3)Absatz 3Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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