Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung
1.Ziffer einsdes § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 14, Absatz 3, ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,
betraut.
(2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 3,, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25