(1) Mit der Vollziehung
1. | des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, | |||||||||
betraut. |
(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.
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