(1) Der Expertenrat für Integration
1. | unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen; | |||||||||
2. | erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (§ 21) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor; | |||||||||
3. | veröffentlicht den jährlichen Integrationsbericht und legt ihn den Mitgliedern des Integrationsbeirats vor. Diese können innerhalb von zehn Wochen nach der Vorlage des Integrationsberichts Stellung dazu nehmen. |
(2) Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
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