§ 16c Mitwirkungspflichten

- Integrationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Asylberechtigte (§ 3 Z 1), subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 2) und Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen der Sozialhilfe zur    Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (§ 6 Abs. 1) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß § 5 bzw. § 16a.

(2) Auf Personen gemäß Abs. 1 ist § 28 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2019 bis 31.12.9999
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