Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (Paragraph 3, Ziffer 3,), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.
(2)Absatz 2Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Drittstaatsangehörige nach § 3 Z 3, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.Werte- und Orientierungskurse gemäß Absatz eins, sind für Drittstaatsangehörige nach Paragraph 3, Ziffer 3,, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern Kenntnisse über die österreichische Kultur und Geschichte, die österreichische Rechtsordnung sowie Grundsätze des österreichischen Sozialstaats zu vermitteln.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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