§ 16a

- Integrationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.

(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Drittstaatsangehörige nach § 3 Z 3, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.

(3) Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern Kenntnisse über die österreichische Kultur und Geschichte, die österreichische Rechtsordnung sowie Grundsätze des österreichischen Sozialstaats zu vermitteln.

In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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