§ 1 Ziel
- (1)Absatz einsDas Ziel dieses Bundesgesetzes besteht in der raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) sowie durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (Integrationspflicht).
- (2)Absatz 2Österreichs liberales und demokratisches Staatswesen beruht auf Werten und Prinzipien, die nicht zur Disposition stehen. Diese identitätsbildende Prägung der Republik Österreich und ihrer Rechtsordnung ist zu respektieren. Sie bildet die Grundlage für das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit für den Zusammenhalt der Gesellschaft in Österreich. Dies zu wahren ist ebenfalls Ziel dieses Bundesgesetzes.
§ 2 Integrationsbegriff
- (1)Absatz einsIntegration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht. Integration erfordert insbesondere, dass die Zugewanderten aktiv an diesem Prozess mitwirken, die angebotenen Integrationsmaßnahmen wahrnehmen und die Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates anerkennen und respektieren. Auch alle staatlichen Institutionen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihren Beitrag zu einem erfolgreichen Integrationsprozess durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen zu leisten. Integration als gesamtgesellschaftlicher Prozess erfordert ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen der unterschiedlichen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure und setzt einen aktiven Beitrag jeder einzelnen Person in Österreich im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten voraus.
- (2)Absatz 2Integrationsmaßnahmen sollen zur Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Zentral sind dabei die Teilhabe durch Erwerbsarbeit, der Zugang zu und die Annahme von Bildungsangeboten, die Gleichstellung der Geschlechter und das rasche Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft soll den Endpunkt eines umfassenden Integrationsprozesses darstellen.
§ 3 Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3, Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:
- 1.Ziffer einsAsylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,Asylberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
- 2.Ziffer 2subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005,
- 3.Ziffer 3Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG),Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die rechtmäßig niedergelassen sind (Paragraph 2, Absatz 2, NAG),
- 4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.
§ 4 Deutschkurse
- (1)Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Personen nach § 3 Z 1, 2 und 4 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Personen nach Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 und 4 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2In den Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.In den Deutschkursen gemäß Absatz eins, sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (Paragraph 5, Absatz 4,). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
(Anm. Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 76/2022)Anmerkung Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,)
- (3)Absatz 3Kursmaßnahmen gemäß Abs. 1 für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.Kursmaßnahmen gemäß Absatz eins, für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.
§ 5 Werte- und Orientierungskurse
- (1)Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.
- (1a)Absatz eins aWerte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind ungeachtet des § 28 Abs. 1 auch Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, zur Verfügung zu stellen.Werte- und Orientierungskurse gemäß Absatz eins, sind ungeachtet des Paragraph 28, Absatz eins, auch Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.Werte- und Orientierungskurse gemäß Absatz eins, sind für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.
- (3)Absatz 3Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien (grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung) sowie die Regeln eines friedlichen Zusammenlebens zu vermitteln. Die Würde des Menschen, die Gleichberechtigung aller Menschen und das Recht jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben sind als solche grundlegenden Werte jedenfalls zu behandeln.
- (4)Absatz 4Die Curricula der Deutschkurse im Sinne des § 4 Abs. 1 haben die Inhalte der Werte- und Orientierungskurse zu umfassen, die dort vertiefend zu behandeln sind. Der Österreichische Integrationsfonds hat dazu entsprechende Curricula für die Deutsch-Sprachniveaus A1 bis B2 den Kursträgern zur Verfügung zu stellen.Die Curricula der Deutschkurse im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, haben die Inhalte der Werte- und Orientierungskurse zu umfassen, die dort vertiefend zu behandeln sind. Der Österreichische Integrationsfonds hat dazu entsprechende Curricula für die Deutsch-Sprachniveaus A1 bis B2 den Kursträgern zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Mitwirkungspflichten
- (1)Absatz einsAsyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den Paragraphen 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß Paragraph 67, AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
- (2)Absatz 2Für Personen, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß § 10 AlVG.Für Personen, die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, AlVG.
§ 7 Integrationsvereinbarung
- (1)Absatz einsDie Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 3, Ziffer 3,) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (Paragraph 14,) eine Kostenbeteiligung.
- (2)Absatz 2Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
- 1.Ziffer einsdas Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
- 2.Ziffer 2das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, durch Verordnung festzulegen.
§ 8 Zuständigkeit
- (1)Absatz einsBehörde im Sinne der §§ 9, 10 und 15 ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).Behörde im Sinne der Paragraphen 9,, 10 und 15 ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (Paragraphen 3 und 4 NAG).
- (2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Abs. 1 entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen.Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Absatz eins, entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen.
§ 9 Modul 1 der Integrationsvereinbarung
- (1)Absatz einsDrittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
- (2)Absatz 2Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
- (2a)Absatz 2 aFällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
- (3)Absatz 3Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
- (4)Absatz 4Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- 1.Ziffer einseinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)- 3.Ziffer 3über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- 4.Ziffer 4einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
- 5.Ziffer 5als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. - (5)Absatz 5Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
- 1.Ziffer einsdie zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
- 2.Ziffer 2denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
- 3.Ziffer 3wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
- (6)Absatz 6Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
- (7)Absatz 7Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
§ 10 Modul 2 der Integrationsvereinbarung
- (1)Absatz einsDrittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
- (2)Absatz 2Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- 1.Ziffer einseinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)- 3.Ziffer 3minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- 4.Ziffer 4minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- 5.Ziffer 5einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
- 6.Ziffer 6einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- 7.Ziffer 7über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oderüber eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
- 8.Ziffer 8mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
- (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- 1.Ziffer einsdie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
- 2.Ziffer 2denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
- (4)Absatz 4Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.
§ 11 Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
- (1)Absatz einsDie Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
- (2)Absatz 2Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
- (3)Absatz 3Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
§ 12 Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2
- (1)Absatz einsDie Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
- (2)Absatz 2Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
- (3)Absatz 3Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 23, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
§ 13 Integrationskurse im Rahmen der Integrationsvereinbarung
§ 13.Paragraph 13, Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 (§ 11). Integrationskurse sind Deutschkurse zum Erreichen des Sprachniveaus A2, die von zertifizierten Kursträgern gemäß § 16b angeboten werden; sie bilden eine der in § 14 genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 (Paragraph 11,). Integrationskurse sind Deutschkurse zum Erreichen des Sprachniveaus A2, die von zertifizierten Kursträgern gemäß Paragraph 16 b, angeboten werden; sie bilden eine der in Paragraph 14, genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
§ 14 Kostenbeteiligung
- (1)Absatz einsFamilienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.Familienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins,, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Absatz 2, 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß Paragraph 13,
- (2)Absatz 2Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der FamilienangehörigeEine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass der Familienangehörige
- 1.Ziffer einsan mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
- 2.Ziffer 2die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen hat.die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, abgeschlossen hat.
- (3)Absatz 3Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.
§ 15 Meldeverpflichtungen
- (1)Absatz einsDie zertifizierten Kursträger gemäß § 13 in Verbindung mit § 16b haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß § 14 in Betracht kommt, spätestens mit Beginn der Kurse elektronisch mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen und der Abwicklung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen.Die zertifizierten Kursträger gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 16 b, haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 14, in Betracht kommt, spätestens mit Beginn der Kurse elektronisch mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen und der Abwicklung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen.
- (2)Absatz 2Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, hat der Österreichische Integrationsfonds der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§ 7 Abs. 2 Z 1 oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, hat der Österreichische Integrationsfonds der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.
§ 16 Integrationsförderung
- (1)Absatz einsPersonen nach § 3 Z 3 und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.Personen nach Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.
- (2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Abs. 1 Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Absatz eins, Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
- (3)Absatz 3Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
- 1.Ziffer einsSprachkurse;
- 2.Ziffer 2Orientierungskurse
- 3.Ziffer 3Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
- 4.Ziffer 4Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
- 5.Ziffer 5gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
- 6.Ziffer 6sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
- (4)Absatz 4Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
- (5)Absatz 5Soweit die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.Soweit die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.
- (6)Absatz 6Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.
§ 16a Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige
- (1)Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (Paragraph 3, Ziffer 3,), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.
- (2)Absatz 2Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Drittstaatsangehörige nach § 3 Z 3, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.Werte- und Orientierungskurse gemäß Absatz eins, sind für Drittstaatsangehörige nach Paragraph 3, Ziffer 3,, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.
- (3)Absatz 3Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern Kenntnisse über die österreichische Kultur und Geschichte, die österreichische Rechtsordnung sowie Grundsätze des österreichischen Sozialstaats zu vermitteln.
§ 16b Zertifizierung von Kursträgern
- (1)Absatz einsDer Österreichische Integrationsfonds zertifiziert auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung von Deutschkursen. Diese Kurse haben die Alphabetisierung in lateinischer Schrift oder Kenntnisse der deutschen Sprache auf den Sprachniveaus A1, A2 oder B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie jeweils von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten und sollen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Der Österreichische Integrationsfonds kann nach Rücksprache mit den zertifizierten Kursträgern in deren Räumlichkeiten Prüfungen zum Abschluss jedes Kursniveaus abhalten.
- (2)Absatz 2Die Kursträger werden auf schriftlichen Antrag mit Bescheid zur Durchführung der Deutschkurse bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.Die Kursträger werden auf schriftlichen Antrag mit Bescheid zur Durchführung der Deutschkurse bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
- (3)Absatz 3Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Deutschkurse, zu den Dokumentationspflichten und zur notwendigen Verlässlichkeit der Lehrkräfte oder Kursträger können durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt werden.
- (4)Absatz 4Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen, wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden oder wenn der Kursträger oder Lehrkräfte nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit im Sinne der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entsprechen, wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden oder wenn der Kursträger oder Lehrkräfte nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit im Sinne der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
- (5)Absatz 5Mitarbeiter des Österreichischen Integrationsfonds sind berechtigt, an sämtlichen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Hiefür haben die zertifizierten Kursträger dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens drei Wochen im Voraus auf elektronischem Wege sämtliche Deutschkurstermine und –orte bekanntzugeben. Diesbezügliche Änderungen sind dem Österreichischen Integrationsfonds unverzüglich zu melden. Die zertifizierten Kursträger haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO die folgenden personenbezogenen Daten über die Teilnehmer von Deutschkursen mitzuteilen, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen: Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten.
§ 16c Mitwirkungspflichten
- (1)Absatz einsAsylberechtigte (§ 3 Z 1), subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 2) und Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (§ 6 Abs. 1) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß § 5 bzw. § 16a.Asylberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins,), subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer 2,) und Drittstaatsangehörige (Paragraph 3, Ziffer 3,), die Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (Paragraph 2, Absatz eins, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (Paragraph 6, Absatz eins,) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 16 a,
- (2)Absatz 2Auf Personen gemäß Abs. 1 ist § 28 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.Auf Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 28, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
§ 16d Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten
§ 16d.Paragraph 16 d, Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß. Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. Paragraph 12, gilt sinngemäß.
§ 17 Expertenrat für Integration
- (1)Absatz einsZur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.
- (2)Absatz 2Der Expertenrat kann in Abstimmung mit der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.
- (3)Absatz 3Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 18 Aufgaben des Expertenrats für Integration
- (1)Absatz einsDer Expertenrat für Integration
- 1.Ziffer einsunterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen;
- 2.Ziffer 2erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (§ 21) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (Paragraph 21,) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;
- 3.Ziffer 3veröffentlicht den jährlichen Integrationsbericht und legt ihn den Mitgliedern des Integrationsbeirats vor. Diese können innerhalb von zehn Wochen nach der Vorlage des Integrationsberichts Stellung dazu nehmen.
- (2)Absatz 2Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
§ 19 Integrationsbeirat
- (1)Absatz einsDer Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.
- (2)Absatz 2Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an
- 1.Ziffer einsje ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
- 2.Ziffer 2je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
- 3.Ziffer 3je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
- 4.Ziffer 4je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
- 5.Ziffer 5ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;
- 6.Ziffer 6ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).
- (3)Absatz 3Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.
- (4)Absatz 4Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 20 Aufgaben des Integrationsbeirats
- (1)Absatz einsDer Integrationsbeirat
- 1.Ziffer einsdient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
- 2.Ziffer 2diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;
- 3.Ziffer 3diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (§ 21) und kann dazu Stellung nehmen.diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (Paragraph 21,) und kann dazu Stellung nehmen.
- (2)Absatz 2Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von Paragraph 21, Absatz 2, umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
§ 21 Integrationsmonitoring
- (1)Absatz einsZum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure wird ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.
- (2)Absatz 2Das Integrationsmonitoring hat unter der Voraussetzung, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden (§ 20 Abs. 2), Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft zu enthalten:Das Integrationsmonitoring hat unter der Voraussetzung, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden (Paragraph 20, Absatz 2,), Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Dauer von Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz ab Antragstellung, die Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig zurück- bzw. abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz oder auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 sowie der rechtskräftig zuerkannten Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, der erteilten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 und der unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat, Alter und Geschlecht;
- 2.Ziffer 2die Verteilung von asyl- und subsidiär schutzberechtigten Personen in Österreich nach Hauptwohnsitz, aufgeschlüsselt nach Gemeinden;
- 3.Ziffer 3die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie der nicht verlängerten Aufenthaltstitel aufgrund Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung im vergangenen Kalenderjahr;
- 4.Ziffer 4die Anzahl der beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend vorgemerkten Personen, der sich in Schulungsmaßnahmen befindenden Personen, der Beschäftigungsaufnahmen sowie der Bezieher von Notstandshilfe, im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach aufenthaltsrechtlichem Status und Ausbildungsniveau;
- 5.Ziffer 5die Anzahl der ordentlichen oder außerordentlichen Schüler, die eine Schule besuchen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;
- 6.Ziffer 6die Anzahl der Personen, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besuchen, aufgeschlüsselt nach Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;die Anzahl der Personen, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs gemäß Paragraph 8 e, SchOG besuchen, aufgeschlüsselt nach Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;
- 7.Ziffer 7die Anzahl der eingesetzten Planstellen im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts und die angebotenen Sprachen jeweils im vergangenen Schuljahr, aufgeschlüsselt nach regionaler Verteilung nach Bundesländern und Schultyp;
- 8.Ziffer 8die Anzahl der geförderten Kursplätze und der absolvierten Kurse für diese Kurse gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, jeweils im vergangenen Schuljahr aufgeschlüsselt nach Art der Bildungsmaßnahme, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;die Anzahl der geförderten Kursplätze und der absolvierten Kurse für diese Kurse gemäß der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2015,, jeweils im vergangenen Schuljahr aufgeschlüsselt nach Art der Bildungsmaßnahme, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
- 9.Ziffer 9die Anzahl der Lehrlinge und Lehrabbrüche jeweils im vergangenen Schuljahr;
- 10.Ziffer 10die Anzahl der Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sowie derjenigen Bezieher, die aufgrund mangelnder Mitwirkung an Integrationsmaßnahmen (insbesondere Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse) mit Sanktionen im Rahmen der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen belegt wurden, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;die Anzahl der Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe (Paragraph 2, Absatz eins, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sowie derjenigen Bezieher, die aufgrund mangelnder Mitwirkung an Integrationsmaßnahmen (insbesondere Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse) mit Sanktionen im Rahmen der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen belegt wurden, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;
- 11.Ziffer 11die Anzahl der Werte- und Orientierungskursplätze, der absolvierten Kurse sowie der Personen auf Wartelisten für diese Kurse, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;
- 12.Ziffer 12die Anzahl der in Auftrag gegebenen oder geförderten Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte inklusive einer Kurzdarstellung der Ergebnisse jeweils im vergangenen Kalenderjahr.
- (3)Absatz 3Als zuständiges Mitglied im Integrationsbeirat gemäß § 19 Abs. 2 hat der Vertreter bzw. haben die VertreterAls zuständiges Mitglied im Integrationsbeirat gemäß Paragraph 19, Absatz 2, hat der Vertreter bzw. haben die Vertreter
- 1.Ziffer einsdes Bundesministeriums für Inneres die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3,des Bundesministeriums für Inneres die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
- 2.Ziffer 2des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Daten gemäß Abs. 2 Z 4,des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4,,
- 3.Ziffer 3des Bundesministeriums für Bildung die Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8,des Bundesministeriums für Bildung die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 8,
- 4.Ziffer 4des Bundesministeriums für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft die Daten gemäß Abs. 2 Z 9,des Bundesministeriums für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 9,,
- 5.Ziffer 5der Bundesländer die Daten gemäß Abs. 2 Z 10,der Bundesländer die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 10,,
- 6.Ziffer 6des Österreichischen Integrationsfonds die Daten gemäß Abs. 2 Z 11,des Österreichischen Integrationsfonds die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 11,,
- 7.Ziffer 7das jeweils zuständige Mitglied des Integrationsbeirats, das die Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte in Auftrag gegeben hat, die Daten gemäß Abs. 2 Z 12das jeweils zuständige Mitglied des Integrationsbeirats, das die Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte in Auftrag gegeben hat, die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 12,
zu übermitteln. - (4)Absatz 4Die Daten, mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8, sind von den Mitgliedern des Integrationsbeirats (§ 19 Abs. 2) als nicht personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, und der DSGVO, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG handelt, zu übermitteln.Die Daten, mit Ausnahme der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 8, sind von den Mitgliedern des Integrationsbeirats (Paragraph 19, Absatz 2,) als nicht personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und der DSGVO, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG handelt, zu übermitteln.
- (5)Absatz 5Das Integrationsmonitoring wird in der ersten Sitzung des Integrationsbeirats im Kalenderjahr den Mitgliedern des Integrationsbeirats vorgestellt und diskutiert.
§ 22 Forschungskoordinationsstelle
- (1)Absatz einsZum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.
- (2)Absatz 2Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,
- 1.Ziffer einsfördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
- 2.Ziffer 2erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);erfasst bestehendes Studienmaterial (Paragraph 21, Absatz 2,);
- 3.Ziffer 3nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
- 4.Ziffer 4kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
- 5.Ziffer 5fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.
- (3)Absatz 3Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.
§ 23 Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsWer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Wer
- 1.Ziffer einseine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung ablegen lässt oder
- 2.Ziffer 2für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung ablegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. - (3)Absatz 3Wer bei der Integrationsprüfung nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Wer Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass die im Nachweis genannte Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
- (5)Absatz 5Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.Strafbehörde in den Fällen der Absatz eins bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 24 Datenverarbeitung
- (1)Absatz einsDer Österreichische Integrationsfonds ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß § 3 oder zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse erforderlich ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachkenntnisse und Muttersprache, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, Berufsausbildung, Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen sowie bei Beziehern von Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, ob die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Grundsatzgesetzes anzunehmen ist.Der Österreichische Integrationsfonds ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß Paragraph 3, oder zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse erforderlich ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 14,, Sprachkenntnisse und Muttersprache, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, Berufsausbildung, Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen sowie bei Beziehern von Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, ob die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Grundsatzgesetzes anzunehmen ist.
- (1a)Absatz eins aDer Österreichische Integrationsfonds, die Behörden gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, und das Arbeitsmarktservice sind als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt, die für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere jene gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Bankverbindung, im Rahmen der Datenverarbeitung des § 8 GVG-B 2005 gemeinsam zu verarbeiten. Sofern der Bundesminister für Inneres für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung ist, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Der Österreichische Integrationsfonds, die Behörden gemäß Paragraph 8, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, und das Arbeitsmarktservice sind als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt, die für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere jene gemäß Absatz eins, mit Ausnahme der Bankverbindung, im Rahmen der Datenverarbeitung des Paragraph 8, GVG-B 2005 gemeinsam zu verarbeiten. Sofern der Bundesminister für Inneres für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung ist, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 28, DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
- (1b)Absatz eins bDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.
- (2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 oder 1a verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Absatz eins, oder 1a verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.
- (3)Absatz 3Personenbezogene Daten gemäß den §§ 4, 5, 6 und 16a sind unverzüglich zu löschen, wenn ein Verantwortlicher davon Kenntnis erlangt, dass die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Jene personenbezogenen Daten über die Absolvierung einer B1-Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds sind 20 Jahre nach erfolgreicher Absolvierung zu löschen. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten sechs Jahre nach Ende der integrationsfördernden Maßnahmen und personenbezogene Daten nach dem 3. Hauptstück zehn Jahre nach Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.Personenbezogene Daten gemäß den Paragraphen 4,, 5, 6 und 16a sind unverzüglich zu löschen, wenn ein Verantwortlicher davon Kenntnis erlangt, dass die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Jene personenbezogenen Daten über die Absolvierung einer B1-Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds sind 20 Jahre nach erfolgreicher Absolvierung zu löschen. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten sechs Jahre nach Ende der integrationsfördernden Maßnahmen und personenbezogene Daten nach dem 3. Hauptstück zehn Jahre nach Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
§ 25 Vollziehung
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung
- 1.Ziffer einsdes § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 14, Absatz 3, ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2.Ziffer 2der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,
betraut. - (2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 3,, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.
§ 26 Verweisungen
§ 26.Paragraph 26, Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 27 Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die Paragraphen 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
- (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund der entsprechenden Verordnungsermächtigung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 48, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- (4)Absatz 4§ 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 15 Abs. 1 sowie § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 24, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 28 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 28, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
- (7)Absatz 7§ 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a, 6 Abs. 2 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Abs. 3, 8, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und Abs. 3, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Abs. 3, 15, 16 Abs. 5, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Z 4 und Z 10, 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 bis Abs. 4 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 27 Abs. 2, 28 Abs. 3 bis Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 2, 9 Abs. 4 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.Paragraph 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz eins und Absatz eins a,, 6 Absatz 2, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Absatz 3,, 8, 9 Absatz 6 und Absatz 7,, 10 Absatz 4,, 11 Absatz eins und Absatz 3,, 12 Absatz eins und Absatz 3,, 13 Absatz eins, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Absatz 3,, 15, 16 Absatz 5,, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Absatz 2 und Absatz 3,, 19 Absatz 2 und Absatz 4,, 21 Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 10,, 21 Absatz 4,, 23 Absatz eins bis Absatz 4, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Absatz eins und Absatz 3,, 25, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 3 bis Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 2, Litera b,, 6 Absatz 2,, 9 Absatz 4, Ziffer 2,, 10 Absatz 2, Ziffer 2,, 11 Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, 12 Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, 13 Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 27, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 28.Paragraph 28, Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 4,, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
- (3)Absatz 3Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.
- (4)Absatz 4Auf die gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 Z 2, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 4, 11 und 12 sowie 15 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.Auf die gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 2,, 9 Absatz 6 und Absatz 7,, 10 Absatz 2, Ziffer 2,, 10 Absatz 4,, 11 und 12 sowie 15 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.
- (5)Absatz 5Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt.Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, bzw. 12 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Paragraph 9, Absatz 7, gilt.
- (6)Absatz 6Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019.Zertifizierungen von Kursträgern gemäß Paragraph 13, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß Paragraph 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.
- (7)Absatz 7§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.
Artikel
Art. 16
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Integrationsgesetz () Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022
- § 0 gültig von 01.06.2019 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
- § 0 gültig von 25.05.2018 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
- § 0 gültig von 09.06.2017 bis 24.05.2018
1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | |
§ 1.Paragraph eins, | Ziel | |
§ 2.Paragraph 2, | Integrationsbegriff | |
§ 3.Paragraph 3, | Geltungsbereich | |
2. TEIL INTEGRATIONSMASSNAHMEN | |
1. Hauptstück Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene | |
§ 4.Paragraph 4, | Deutschkurse | |
§ 5.Paragraph 5, | Werte- und Orientierungskurse | |
§ 6.Paragraph 6, | Mitwirkungspflichten | |
2. Hauptstück Sprachförderung und Orientierung für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige | |
§ 7.Paragraph 7, | Integrationsvereinbarung | |
§ 8.Paragraph 8, | Zuständigkeit | |
§ 9.Paragraph 9, | Modul 1 der Integrationsvereinbarung | |
§ 10.Paragraph 10, | Modul 2 der Integrationsvereinbarung | |
§ 11.Paragraph 11, | Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 | |
§ 12.Paragraph 12, | Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 | |
§ 13.Paragraph 13, | Integrationskurse im Rahmen der Integrationsvereinbarung | |
§ 14.Paragraph 14, | Kostenbeteiligung | |
§ 15.Paragraph 15, | Meldeverpflichtungen | |
§ 16.Paragraph 16, | Integrationsförderung | |
§ 16a.Paragraph 16 a, | Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige |
3. Hauptstück Zertifizierung |
§16b. | Zertifizierung von Kursträgern |
4. Hauptstück Sprachnachweise und Integrationspflichten für Bezugsberechtigte gemäß dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz |
§ 16c.Paragraph 16 c, | Mitwirkungspflichten |
§ 16d.Paragraph 16 d, | Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten (Anm.: Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten)Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten Anmerkung, Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten) |
3. TEIL INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN | |
1. Hauptstück Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat | |
§ 17.Paragraph 17, | Expertenrat für Integration | |
§ 18.Paragraph 18, | Aufgaben des Expertenrats für Integration | |
§ 19.Paragraph 19, | Integrationsbeirat | |
§ 20.Paragraph 20, | Aufgaben des Integrationsbeirats | |
2. Hauptstück Integrationsmonitoring und Integrationsforschung | |
§ 21.Paragraph 21, | Integrationsmonitoring | |
§ 22.Paragraph 22, | Forschungskoordinationsstelle | |
4. TEIL STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
§ 23.Paragraph 23, | Strafbestimmungen | |
§ 24.Paragraph 24, | Datenverarbeitung | |
§ 25.Paragraph 25, | Vollziehung | |
§ 26.Paragraph 26, | Verweisungen | |
§ 27.Paragraph 27, | Inkrafttreten | |
§ 28.Paragraph 28, | Übergangsbestimmungen | |
| | |