Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBehörde im Sinne der §§ 9, 10 und 15 ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).Behörde im Sinne der Paragraphen 9,, 10 und 15 ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (Paragraphen 3 und 4 NAG).
(2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Abs. 1 entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen.Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Absatz eins, entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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