§ 3 Geltungsbereich

- Integrationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 3.Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:

  1. 1.Ziffer einsAsylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,Asylberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
  2. 2.Ziffer 2subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005,
  3. 3.Ziffer 3Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG),Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die rechtmäßig niedergelassen sind (Paragraph 2, Absatz 2, NAG),
  4. 4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 3


Entscheidungen zu § 3


Entscheidungen zu § 3 Abs. 16


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2
§ 4