§ 3 Geltungsbereich

- Integrationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:

1.

Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,

2.

subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,

3.

Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG),

4.

Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.

In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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