§ 27 InfOG Abweichende Regelungen

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 13 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 16 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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