§ 31 IG-L Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

IG-L - Immissionsschutzgesetz – Luft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.Durch dieses Bundesgesetz wird das Ozongesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.Maßnahmen nach den Paragraphen 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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