(1) Durch dieses Bundesgesetz wird das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
(2) Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.
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