Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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