Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß Paragraph 30, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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