Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Grund der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 die Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet über das Vorliegen dieser Überschreitung zu informieren.
(2)Absatz 2Die Information hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsDatum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitung, sofern bekannt;
2.Ziffer 2Vorhersagen über
a)Litera aÄnderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderung,
b)Litera bden betroffenen geographischen Bereich,
c)Litera cDauer der Überschreitung;
3.Ziffer 3gegen die Überschreitung besonders empfindliche Personengruppen;
4.Ziffer 4von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Abs. 1 jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen.Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Absatz eins, jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen.
(4)Absatz 4Sobald die Alarmwerte gemäß Anlage 4 an allen Messstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu informieren.
In Kraft seit 07.07.2001 bis 31.12.9999
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