Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer Verordnung nach § 10 liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer Verordnung nach Paragraph 10, liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß § 38 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013 nachgekommen werden.Der Verpflichtung nach Absatz eins, kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß Paragraph 38, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, nachgekommen werden.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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