Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 19, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 19,, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,
2.Ziffer 2hinsichtlich der § 3 Abs. 6, § 13 Abs. 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 14 Abs. 1 und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, undhinsichtlich des Paragraph 14, Absatz eins und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und
4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 IG-L
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 IG-L selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 IG-L