Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.
(2)Absatz 2Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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