Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. | Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr, integrierte Verkehrsachsen), | |||||||||
2. | ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe, | |||||||||
3. | Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren. |
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