(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
1. | den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 Immissionsgrenzwerte festgelegt sind, | |||||||||
2. | den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und | |||||||||
3. | den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen | |||||||||
vorzulegen. |
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Berichte gemäß Art. 27 der Richtlinie 2008/50/EG und gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26. Jänner 2005 S. 3, zu übermitteln.
(3) Werden im Rahmen der Berichtspflichten der Abs. 1 und 2 Informationen, insbesondere über Pläne, Programme und Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
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