Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsAnlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins,, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Absatz 2, fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere für Biogasanlagen, festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des § 9b auszugehen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Absatz eins, genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere für Biogasanlagen, festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des Paragraph 9 b, auszugehen.
(3)Absatz 3Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 erfüllt sind.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.
In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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