§ 23 IG-L Berichtspflichten

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
    1. 1.Ziffer eins den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, oder 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 Immissionsgrenz- oder -zielwerteImmissionsgrenzwerte festgelegt sind, den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, oder 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, Immissionsgrenz- oder -zielwerteImmissionsgrenzwerte festgelegt sind,
    2. 2.Ziffer 2den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
    3. 3.Ziffer 3den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
    vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Berichte gemäß Art. 27 der Richtlinie 2008/50/EG und gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26. Jänner 2005 S. 3, zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Berichte gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2008/50/EG und gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26. Jänner 2005 Sitzung 3, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Werden im Rahmen der Berichtspflichten der Abs. 1 und 2 Informationen, insbesondere über Pläne, Programme und Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.Werden im Rahmen der Berichtspflichten der Absatz eins und 2 Informationen, insbesondere über Pläne, Programme und Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 19.08.2010 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
    1. 1.Ziffer eins den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, oder 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 Immissionsgrenz- oder -zielwerteImmissionsgrenzwerte festgelegt sind, den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, oder 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, Immissionsgrenz- oder -zielwerteImmissionsgrenzwerte festgelegt sind,
    2. 2.Ziffer 2den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
    3. 3.Ziffer 3den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
    vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Berichte gemäß Art. 27 der Richtlinie 2008/50/EG und gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26. Jänner 2005 S. 3, zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Berichte gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2008/50/EG und gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26. Jänner 2005 Sitzung 3, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Werden im Rahmen der Berichtspflichten der Abs. 1 und 2 Informationen, insbesondere über Pläne, Programme und Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.Werden im Rahmen der Berichtspflichten der Absatz eins und 2 Informationen, insbesondere über Pläne, Programme und Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.

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