Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über
1. | zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie | |||||||||
2. | das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden, | |||||||||
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden. |
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