§ 15 IG-L

IG-L - Immissionsschutzgesetz – Luft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über

1.

zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie

2.

das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden,

soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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