§ 15a IG-L

IG-L - Immissionsschutzgesetz – Luft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb von Anlagen gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 77/2010, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.

In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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