Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß Paragraph 22, umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.
Untersuchungsgebiet/
Landesgebiet
SO2
NO2, NOx
Burgenland
(1)
(1)
Kärnten
1 (1)
2 (1)
Niederösterreich
2 (1)
2 (1)
Oberösterreich
1 (2)
1 (2)
Salzburg
0
1
Steiermark
2
1 (1)
Tirol
0
1
Vorarlberg
0
1
Wien
0
0
Summe
6 (5)
9 (6)
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist Paragraph 7, anzuwenden.
In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 IG-L-MKV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 IG-L-MKV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 IG-L-MKV 2012