(1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.
Tabelle 4: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)
Untersuchungsgebiet/ Landesgebiet | SO2 | NO2, NOx |
Burgenland | (1) | (1) |
Kärnten | 1 (1) | 2 (1) |
Niederösterreich | 2 (1) | 2 (1) |
Oberösterreich | 1 (2) | 1 (2) |
Salzburg | 0 | 1 |
Steiermark | 2 | 1 (1) |
Tirol | 0 | 1 |
Vorarlberg | 0 | 1 |
Wien | 0 | 0 |
Summe | 6 (5) | 9 (6) |
(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.
(3) In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.
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