§ 29 IG-L-MKV 2012

IG-L-MKV 2012 - IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.

Tabelle 4: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)

Untersuchungsgebiet/

Landesgebiet

SO2

NO2, NOx

Burgenland

(1)

(1)

Kärnten

1 (1)

2 (1)

Niederösterreich

2 (1)

2 (1)

Oberösterreich

1 (2)

1 (2)

Salzburg

0

1

Steiermark

2

1 (1)

Tirol

0

1

Vorarlberg

0

1

Wien

0

0

Summe

6 (5)

9 (6)

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.

(3) In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.

In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
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