Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Schadstoffe sind in Anlage 3 festgelegt.
(2)Absatz 2Die Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 Abs. 1 gelten als Trendmessstellen gemäß Abs. 1.Die Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, gelten als Trendmessstellen gemäß Absatz eins,
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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