Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat bis zum 31. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:
1.Ziffer einsdie Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1 und 2 IG-L zu messenden Schadstoffe sowie für Stickstoffoxide (NOx) für das abgelaufene Kalenderjahr;
2.Ziffer 2Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie in Verordnungen gemäß § 3 Abs. 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Messstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie in Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L genannten Grenz-, Alarm- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Messstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;
3.Ziffer 3Angaben der eingesetzten Messverfahren;
4.Ziffer 4eine Charakterisierung der Messstellen;
5.Ziffer 5Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte;
6.Ziffer 6einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.
(2)Absatz 2Das Umweltbundesamt hat bis 31. August des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, PM2,5 sowie von Pb, As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe sowie deren Trends zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte sowie den Wert des AEI gemäß § 7 Abs. 2 IG-L zu beinhalten. Der Jahresbericht hat auch die Inhaltsstoffe von PM2,5, die Deposition von Schwermetallen und PAHs sowie eine Trendanalyse einzuschließen.Das Umweltbundesamt hat bis 31. August des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, PM2,5 sowie von Pb, As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe sowie deren Trends zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte sowie den Wert des AEI gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IG-L zu beinhalten. Der Jahresbericht hat auch die Inhaltsstoffe von PM2,5, die Deposition von Schwermetallen und PAHs sowie eine Trendanalyse einzuschließen.
(3)Absatz 3Bei Überschreitung von Grenz-, Alarm- und Zielwerten gemäß Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L in die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 aufzunehmen. Bei Grenzwerten gemäß Anlagen 1 und 2 IG-L und bei Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß § 8 IG-L durchzuführen ist.Bei Überschreitung von Grenz-, Alarm- und Zielwerten gemäß Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L in die Berichte gemäß Absatz eins und 2 aufzunehmen. Bei Grenzwerten gemäß Anlagen 1 und 2 IG-L und bei Grenzwerten in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß Paragraph 8, IG-L durchzuführen ist.
In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
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