§ 22 IG-L-MKV 2012 Lage der Messstellen und Messumfang

IG-L-MKV 2012 - IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, das neben den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich) und Klöch (Steiermark) umfasst.Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, das neben den in Paragraph 5, Absatz eins, IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich) und Klöch (Steiermark) umfasst.
  2. (2)Absatz 2Die Messungen zur Bestimmung des Import-Export-Anteils im Rahmen des „Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa“ (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an der Hintergrundmessstelle Illmitz im Rahmen des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983 durchgeführt.Die Messungen zur Bestimmung des Import-Export-Anteils im Rahmen des „Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa“ (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an der Hintergrundmessstelle Illmitz im Rahmen des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983, durchgeführt.
  3. (3)Absatz 3Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Abs. 1 sind in Tabelle 3 zusammengestellt.Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Absatz eins, sind in Tabelle 3 zusammengestellt.

 

SO2

NO2, NO

CO

PM10

PM2,5

Enzenkirchen

x

x

 

x

x

Illmitz

x

x

x

x

x

Klöch

 

x

 

x

 

Pillersdorf

x

x

 

x

x

Sonnblick

 

x

x

 

 

Vorhegg

x

x

x

x

 

Zöbelboden

x

x

 

x

 

  1. (4)Absatz 4Folgende Schadstoffe werden an der Messstelle Illmitz gemessen:
    1. 1.Ziffer einsdie PAHs Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen in der PM10-Fraktion;
    2. 2.Ziffer 2die Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni in der PM10-Fraktion sowie gesamtes gasförmiges Quecksilber (Hg);
    3. 3.Ziffer 3Sulfat, Nitrat, Ammonium, elementarer Kohlenstoff, organischer Kohlenstoff, Na+, Ca2+, K+, Mg2+ und Cl- in der PM2,5-Fraktion;
    4. 4.Ziffer 4die Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd, Ni und Hg sowie der PAHs Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen.
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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