Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Belastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.Der Landeshauptmann hat gemäß Paragraph 5, IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Belastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.
(2)Absatz 2Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:
1.Ziffer einsArnoldstein,
2.Ziffer 2Linz,
3.Ziffer 3Leoben Donawitz und
4.Ziffer 4Brixlegg.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist Paragraph 7, anzuwenden.
In Kraft seit 09.04.2021 bis 31.12.9999
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