§ 33 IG-L-MKV 2012

IG-L-MKV 2012 - IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit SO2, CO, NO2 und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Messwerte der Hintergrundmessstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Messstelle befindet.

(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft des Vortags mit SO2, CO, NO2 und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, an den gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.

In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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