§ 29 IG-L-MKV 2012 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.

Tabelle 4: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)

Untersuchungsgebiet/

Landesgebiet

SO2

NO2, NOx

Burgenland

(1)

(1)

Kärnten

1 (1)

2 (1)

Niederösterreich

2 (1)

2 (1)

Oberösterreich

1 (2)

1 (2)

Salzburg

0

1

Steiermark

2

1 (1)

Tirol

0

1

Vorarlberg

0

1

Wien

0

0

Summe

6 (5)

9 (6)

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.

(3) In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.

Stand vor dem 02.08.2017

In Kraft vom 13.04.2012 bis 02.08.2017

(1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.

Tabelle 4: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)

Untersuchungsgebiet/

Landesgebiet

SO2

NO2, NOx

Burgenland

(1)

(1)

Kärnten

1 (1)

2 (1)

Niederösterreich

2 (1)

2 (1)

Oberösterreich

1 (2)

1 (2)

Salzburg

0

1

Steiermark

2

1 (1)

Tirol

0

1

Vorarlberg

0

1

Wien

0

0

Summe

6 (5)

9 (6)

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.

(3) In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.

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