Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die Ergebnisse der PM10- und PM2,5-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:
1.Ziffer einsÜberschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L, ausgenommen PM10 sowie jene Grenzwerte, deren Mittelungszeit das Kalenderjahr ist, jedenfalls unter Angabe von Tag und Messwert;Überschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L, ausgenommen PM10 sowie jene Grenzwerte, deren Mittelungszeit das Kalenderjahr ist, jedenfalls unter Angabe von Tag und Messwert;
2.Ziffer 2maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;
3.Ziffer 3die Monatsmittelwerte;
4.Ziffer 4die Verfügbarkeit.
(3)Absatz 3Bei Überschreitungen der in Abs. 2 Z 1 genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen.Bei Überschreitungen der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L zu treffen.
(4)Absatz 4Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß § 8 IG-L durchzuführen ist.Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß Paragraph 8, IG-L durchzuführen ist.
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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