§ 117 I-VBG Diskriminierungsverbot

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.07.2024

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 72b,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 72 b,,
  2. b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69,,
  3. c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 72,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
  4. d)Litera deines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  5. e)Litera eeines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 67,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 67,,
  6. f)Litera feiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  7. g)Litera geiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 31, oder
  8. h)Litera heiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 31beiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 31 b,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.07.2024

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 72b,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 72 b,,
  2. b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69,,
  3. c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 72,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
  4. d)Litera deines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  5. e)Litera eeines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 67,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 67,,
  6. f)Litera feiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  7. g)Litera geiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 31, oder
  8. h)Litera heiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 31beiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 31 b,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten