§ 103 I-VBG Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe oder eines Orchesters

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
    1. a)Litera asind die §§ 81, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 weiter anzuwenden,sind die Paragraphen 81,, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006, weiter anzuwenden,
    2. b)Litera bgilt § 28 mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 28 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.gilt Paragraph 28, mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a bis d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006, jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.
  3. (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung nachstehender Fachbereiche in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

Fachbereich

Verminderungsstunden bei

52 Kalenderwochen

53 Kalenderwochen

Tasteninstrumente

148

152

Streichinstrumente

148

152

Saiten- und Zupfinstrumente

148

152

Holzblasinstrumente (ausgenommen Blockflöte)

111

114

Blockflöte

130

134

Blechblasinstrumente und Schlagwerk

111

114

Gesang, Stimmbildung und Sprecherziehung

74

76

Singschule

148

152

Volksmusik

74

76

Studienvorbereitung, Allgemeine Musiklehre, Theorie und Gehörbildung

74

76

Projekt Musikklasse

111

114

Elementare Musikpädagogik (Musikalische Früherziehung, Musikbaukasten)

148

152

Alte Musik

74

76

Jazz- und Popularmusik

74

76

  1. (2)Absatz 2Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters eines Orchesters vermindert sich bei nachstehender Orchestergröße in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

    Orchestergröße

    Verminderungsstunden bei

    52 Kalenderwochen

    53 Kalenderwochen

    bis sechs Schüler

    37

    38

    sieben bis 15 Schüler

    74

    76

    16 bis 25 Schüler

    111

    114

    26 bis 35 Schüler

    148

    152

    ab 36 Schüler

    185

    190

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
    1. a)Litera asind die §§ 81, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 weiter anzuwenden,sind die Paragraphen 81,, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006, weiter anzuwenden,
    2. b)Litera bgilt § 28 mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 28 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.gilt Paragraph 28, mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a bis d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006, jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.
  3. (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung nachstehender Fachbereiche in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

Fachbereich

Verminderungsstunden bei

52 Kalenderwochen

53 Kalenderwochen

Tasteninstrumente

148

152

Streichinstrumente

148

152

Saiten- und Zupfinstrumente

148

152

Holzblasinstrumente (ausgenommen Blockflöte)

111

114

Blockflöte

130

134

Blechblasinstrumente und Schlagwerk

111

114

Gesang, Stimmbildung und Sprecherziehung

74

76

Singschule

148

152

Volksmusik

74

76

Studienvorbereitung, Allgemeine Musiklehre, Theorie und Gehörbildung

74

76

Projekt Musikklasse

111

114

Elementare Musikpädagogik (Musikalische Früherziehung, Musikbaukasten)

148

152

Alte Musik

74

76

Jazz- und Popularmusik

74

76

  1. (2)Absatz 2Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters eines Orchesters vermindert sich bei nachstehender Orchestergröße in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

    Orchestergröße

    Verminderungsstunden bei

    52 Kalenderwochen

    53 Kalenderwochen

    bis sechs Schüler

    37

    38

    sieben bis 15 Schüler

    74

    76

    16 bis 25 Schüler

    111

    114

    26 bis 35 Schüler

    148

    152

    ab 36 Schüler

    185

    190

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