Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 18.05.2018 bis 31.12.9999
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