Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBis zum 1. Oktober 2015 ist in § 5 Abs. 1 Z 2 der Begriff „Hauptschulen“ durch den Begriff „Neue Mittelschulen“ zu ersetzen.Bis zum 1. Oktober 2015 ist in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, der Begriff „Hauptschulen“ durch den Begriff „Neue Mittelschulen“ zu ersetzen.
(2)Absatz 2Mit dem Studienjahr 2013/14 sind an Stelle von Bachelorstudien für das Lehramt für Hauptschulen nur mehr Bachelorstudien für das Lehramt für Neue Mittelschulen zu führen. Studierende des Bachelorstudiums des Lehramts für Hauptschulen haben bei Fortsetzung des Studiums ab dem Studienjahr 2013/14 dieses als Bachelorstudium für das Lehramt für Neue Mittelschulen fortzuführen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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