§ 75 HG

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zur Sicherstellung einer optimalen Raumnutzung ist das Rektorat ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (§ 8) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 vorrangig zu behandeln.

(2) Über Überlassungen gemäß Abs. 1 sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) hat das Rektorat zu entscheiden.

(3) Eingehobene Entgelte und Beiträge sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verwenden.

(4) Sofern durch die Überlassung gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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