§ 82d HG Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien

HG - Hochschulgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit BGBl. I Nr. 124/2013 geltenden Rechtsvorschriften begonnen haben, haben dieses nach den zu Beginn ihres Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortzusetzen.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82d HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82d HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82d HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82d HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82d HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82c HG
§ 82e HG