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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. | hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister | |||||||||
| hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die | |||||||||
| im Übrigen die Bundesministerin |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. | hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister | |||||||||
| hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die | |||||||||
| im Übrigen die Bundesministerin |