§ 79 HG Vollziehung

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw.oder die Bundesministerin für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,;

1a. hinsichtlich der § 53 Abs. 1 letzter Satz, § 65 Abs. 7 letzter Satz, § 69 Abs. 6, § 71 Abs. 6 erster Satz und § 74a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

1b2.

hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung;

23.

im Übrigen die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Stand vor dem 17.05.2018

In Kraft vom 01.10.2017 bis 17.05.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw.oder die Bundesministerin für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,;

1a. hinsichtlich der § 53 Abs. 1 letzter Satz, § 65 Abs. 7 letzter Satz, § 69 Abs. 6, § 71 Abs. 6 erster Satz und § 74a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

1b2.

hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung;

23.

im Übrigen die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

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