§ 79 HG Vollziehung

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2018 bis 31.12.9999
§ 79.Paragraph 79,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw.oder die Bundesministerin für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,;hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Bundesminister bzw.oder die Bundesministerin für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,;
  2. 1a.Ziffer eins ahinsichtlich der § 53 Abs. 1 letzter Satz, § 65 Abs. 7 letzter Satz, § 69 Abs. 6, § 71 Abs. 6 erster Satz und § 74a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;hinsichtlich der Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 65, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 69, Absatz 6,, Paragraph 71, Absatz 6, erster Satz und Paragraph 74 a, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  3. 1b.Ziffer eins bhinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz die gemäß Ziffer eins, oder 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß Ziffer eins, oder 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  4. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  5. 23.Ziffer 23im Übrigen die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Stand vor dem 17.05.2018

In Kraft vom 01.10.2017 bis 17.05.2018
§ 79.Paragraph 79,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw.oder die Bundesministerin für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,;hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Bundesminister bzw.oder die Bundesministerin für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,;
  2. 1a.Ziffer eins ahinsichtlich der § 53 Abs. 1 letzter Satz, § 65 Abs. 7 letzter Satz, § 69 Abs. 6, § 71 Abs. 6 erster Satz und § 74a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;hinsichtlich der Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 65, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 69, Absatz 6,, Paragraph 71, Absatz 6, erster Satz und Paragraph 74 a, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  3. 1b.Ziffer eins bhinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz die gemäß Ziffer eins, oder 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß Ziffer eins, oder 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  4. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  5. 23.Ziffer 23im Übrigen die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

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