Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsStudierende, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben, sind berechtigt, dieses StudiumStudierende, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
1.Ziffer einsnach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften unter den gemäß Abs. 2 vorgesehenen Adaptierungen fortzusetzen, odernach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften unter den gemäß Absatz 2, vorgesehenen Adaptierungen fortzusetzen, oder
2.Ziffer 2ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen fortzuführen.
(2)Absatz 2Für Studierende, die ihr Studium gemäß Abs. 1 Z 1 fortsetzen, hat die Studienkommission die betreffenden Curricula dahingehend neu zu erlassen, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen (Teilen von Lehrveranstaltungen) des Bachelorstudiums (mit oder ohne Auflagen oder Abweichungen) absolviert werden kann. Für einzelne Studierende können individuelle Curricula erlassen werden. Für die Studierenden darf sich aus dieser Umstellung des Curriculums keine Zeitverzögerung im Studium ergeben.Für Studierende, die ihr Studium gemäß Absatz eins, Ziffer eins, fortsetzen, hat die Studienkommission die betreffenden Curricula dahingehend neu zu erlassen, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen (Teilen von Lehrveranstaltungen) des Bachelorstudiums (mit oder ohne Auflagen oder Abweichungen) absolviert werden kann. Für einzelne Studierende können individuelle Curricula erlassen werden. Für die Studierenden darf sich aus dieser Umstellung des Curriculums keine Zeitverzögerung im Studium ergeben.
(3)Absatz 3Im Falle des Abs. 1 Z 2 haben die Studierenden zusätzliche Lehrveranstaltungen im Mindestausmaß von 30 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren; die Inhalte und Anforderungen dieser Lehrveranstaltungen haben die Differenz der Curricula des Diplomstudiums zum Bachelorstudium abzudecken. Die gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vorgesehene Höchstdauer des Studiums bleibt auch bei einem Wechsel zum Bachelorstudium aufrecht.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, haben die Studierenden zusätzliche Lehrveranstaltungen im Mindestausmaß von 30 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren; die Inhalte und Anforderungen dieser Lehrveranstaltungen haben die Differenz der Curricula des Diplomstudiums zum Bachelorstudium abzudecken. Die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5, des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, vorgesehene Höchstdauer des Studiums bleibt auch bei einem Wechsel zum Bachelorstudium aufrecht.
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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