§ 82e HG Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, gelten als Studienberechtigungsprüfungen im Sinne des § 52c.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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