Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:
1.Ziffer einsalle Studierenden im Sinne des § 35 Z 18,alle Studierenden im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 18,,
2.Ziffer 2das Lehrpersonal,
3.Ziffer 3das Verwaltungspersonal,
4.Ziffer 4die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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