Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:
1. | alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 18, | |||||||||
2. | das Lehrpersonal, | |||||||||
3. | das Verwaltungspersonal, | |||||||||
4. | die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören. |
0 Kommentare zu § 72 HG