§ 82g HG

HG - Hochschulgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsStudierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 begonnen haben, sind berechtigt, dieses StudiumStudierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
    1. 1.Ziffer einsnach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Abs. 3 fortzusetzen odernach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Absatz 3, fortzusetzen oder
    2. 2.Ziffer 2nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage fortzuführen.nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage fortzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, so ist die bzw. der Studierende berechtigt, das Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen.Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) innerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, so ist die bzw. der Studierende berechtigt, das Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind in den auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.Die Fristen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sind in den auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Absatz eins, Ziffer 2, Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß § 38d begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden. Absolventinnen und Absolventen eines Erweiterungsstudiums für die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) sind berechtigt, ein solches Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß Paragraph 38 d, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden. Absolventinnen und Absolventen eines Erweiterungsstudiums für die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) sind berechtigt, ein solches Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82g HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82g HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82g HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82g HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82g HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82f HG
§ 83 HG