(1) Die sachverständigen Fahrprüfer sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Klasse verfügen.
(2) Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach § 7 Abs. 2 zu erstellen.
(3) Die Bestellung zum Fahrprüfer endet mit ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, insbesondere wegen
1. | mangelnder Vertrauenswürdigkeit als Heeresfahrschullehrer, | |||||||||
2. | mangelnde Verkehrszuverlässigkeit, | |||||||||
3. | mangelnder fachlicher Befähigung, | |||||||||
4. | mangelnder gesundheitlicher Eignung oder | |||||||||
5. | Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport. |
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