Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie sachverständigen Fahrprüfer sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Klasse verfügen.
(2)Absatz 2Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach § 7 Abs. 2 zu erstellen.Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach Paragraph 7, Absatz 2, zu erstellen.
(3)Absatz 3Die Bestellung zum Fahrprüfer endet mit ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, insbesondere wegen
1.Ziffer einsmangelnder Vertrauenswürdigkeit als Heeresfahrschullehrer,
2.Ziffer 2mangelnde Verkehrszuverlässigkeit,
3.Ziffer 3mangelnder fachlicher Befähigung,
4.Ziffer 4mangelnder gesundheitlicher Eignung oder
5.Ziffer 5Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 HLBV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 HLBV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 HLBV 2013