§ 16 HLBV 2013 Übergangsbestimmungen

HLBV 2013 - Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, erteilte Heereslenkberechtigungen sind wie folgt überzuleiten wobei jeweils entspricht:

1.

der Heeresmopedausweis wird zur Heereslenkberechtigung Klasse AM,

2.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse A wird zur Heereslenkberechtigung Klasse A,

3.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse AL wird zur Heereslenkberechtigung Klasse A2,

4.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse B2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse B,

5.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse B1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse B1,

6.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse CM oder CS oder CT wird zur Heereslenkberechtigung Klasse C,

7.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse D wird zur Heereslenkberechtigung Klasse D,

8.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse F1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse F,

9.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf die PzTypen „MTPzUN“ oder „SanPzRad“ oder „Dingo2“) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M1 mit entsprechender Typeneinschränkung,

10.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse CM auf Type IVECO wird zur Heereslenkberechtigung Klasse C und Klasse M1-IVECO,

11.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Z 9 angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2 mit entsprechender Typeneinschränkung,

12.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklassen G2 oder F2 werden zur Heereslenkberechtigung Klasse M3,

13.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M4,

14.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse B2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse BE,

15.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse CM oder CS oder C sowie Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugklasse D wird zu Heereslenkberechtigungen Klassen CE oder C1E oder DE oder D1E,

16.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf die PzTypen „MTPzUN“ oder „SanPzRad“ oder „Dingo2“) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M1E mit entsprechender Typeneinschränkung,

17.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Z 16 angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2E mit entsprechender Typeneinschränkung,

18.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse F2 oder G2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M3E und

19.

die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M4E.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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