Die nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, erteilte Heereslenkberechtigungen sind wie folgt überzuleiten wobei jeweils entspricht:
1. | der Heeresmopedausweis wird zur Heereslenkberechtigung Klasse AM, | |||||||||
2. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse A wird zur Heereslenkberechtigung Klasse A, | |||||||||
3. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse AL wird zur Heereslenkberechtigung Klasse A2, | |||||||||
4. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse B2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse B, | |||||||||
5. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse B1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse B1, | |||||||||
6. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse CM oder CS oder CT wird zur Heereslenkberechtigung Klasse C, | |||||||||
7. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse D wird zur Heereslenkberechtigung Klasse D, | |||||||||
8. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse F1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse F, | |||||||||
9. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf die PzTypen „MTPzUN“ oder „SanPzRad“ oder „Dingo2“) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M1 mit entsprechender Typeneinschränkung, | |||||||||
10. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse CM auf Type IVECO wird zur Heereslenkberechtigung Klasse C und Klasse M1-IVECO, | |||||||||
11. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Z 9 angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2 mit entsprechender Typeneinschränkung, | |||||||||
12. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklassen G2 oder F2 werden zur Heereslenkberechtigung Klasse M3, | |||||||||
13. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M4, | |||||||||
14. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse B2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse BE, | |||||||||
15. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse CM oder CS oder C sowie Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugklasse D wird zu Heereslenkberechtigungen Klassen CE oder C1E oder DE oder D1E, | |||||||||
16. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf die PzTypen „MTPzUN“ oder „SanPzRad“ oder „Dingo2“) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M1E mit entsprechender Typeneinschränkung, | |||||||||
17. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Z 16 angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2E mit entsprechender Typeneinschränkung, | |||||||||
18. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse F2 oder G2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M3E und | |||||||||
19. | die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M4E. |
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