Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsHeeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
(2)Absatz 2Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsSoldaten,
2.Ziffer 2Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes,
3.Ziffer 3Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, und
4.Ziffer 4sonstige Bedienstete, Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, jeweils im Bereich der Heeresverwaltung sowie der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
die jeweils über eine Heereslenkberechtigung verfügen, während der Ausübung aller im Zusammenhang mit dem Lenken von Heereskraftfahrzeugen erforderlichen Tätigkeiten.
(3)Absatz 3Heeresfahrlehrpersonal (Lehrberechtigte) nach dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsHeeresfahrschullehrer und
2.Ziffer 2Heeresfahrlehrer.
(4)Absatz 4Die Lehrberechtigung nach dieser Verordnung ist das durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuerkannte Recht, praktischen und/oder theoretischen Unterricht in der militärischen Kraftfahrausbildung zu erteilen. Über die zuerkannte Lehrberechtigung ist durch die Ausbildungsstelle ein Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Klassen Unterricht erteilt werden darf.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 HLBV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 HLBV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 HLBV 2013