(1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind
1. | Soldaten, | |||||||||
2. | Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, | |||||||||
3. | Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, und | |||||||||
4. | sonstige Bedienstete, Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, jeweils im Bereich der Heeresverwaltung sowie der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, | |||||||||
die jeweils über eine Heereslenkberechtigung verfügen, während der Ausübung aller im Zusammenhang mit dem Lenken von Heereskraftfahrzeugen erforderlichen Tätigkeiten. |
(3) Heeresfahrlehrpersonal (Lehrberechtigte) nach dieser Verordnung sind
1. | Heeresfahrschullehrer und | |||||||||
2. | Heeresfahrlehrer. |
(4) Die Lehrberechtigung nach dieser Verordnung ist das durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuerkannte Recht, praktischen und/oder theoretischen Unterricht in der militärischen Kraftfahrausbildung zu erteilen. Über die zuerkannte Lehrberechtigung ist durch die Ausbildungsstelle ein Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Klassen Unterricht erteilt werden darf.
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