(1) Lenkberechtigungen für die Klassen B, BE und F nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6 und 15 FSG sind als Heereslenkberechtigungen für die Klasse B1, BE und F im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Inhaber dieser Lenkberechtigungen als Heereskraftfahrer in Betracht kommen und erforderlichenfalls eine Einweisung in den Heereskraftfahrdienst erhalten haben.
(2) Werden aufgrund von Organisationmaßnahmen Bundesbedienstete aus anderen Ressortbereichen in den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommen und erfordert die nunmehrige dienstliche Tätigkeit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport das Lenken von Heereskraftfahrzeugen, so sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, in anderen Ressortbereichen ausgestellte Sonderausweise für das Lenken von Kraftfahrzeugen als Heereslenkberechtigung für die entsprechende Klasse im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, sobald die Inhaber solcher Sonderausweise der Behörde die für den Heereskraftfahrdienst erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.
(3) Abs. 2 gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Organisationsmaßnahme.
(4) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes können gültige Lenkberechtigungen für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE nach § 2 Abs. 1 Z 7 bis 14 FSG als Heereslenkberechtigungen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dieser Verordnung anerkannt werden, wenn eine entsprechende Heereslenkberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurde, jedoch durch Zeitablauf (§ 22 Abs. 7a Z 2 FSG) erloschen ist.
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