1. Hauptstück Allgemeines
§ 1 HLBV 2013 Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt
- 1.Ziffer einsdie Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
- 2.Ziffer 2die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und
- 3.Ziffer 3die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.
§ 2 HLBV 2013 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2.Paragraph 2, Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3 HLBV 2013 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsHeeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
- (2)Absatz 2Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind
- 1.Ziffer einsSoldaten,
- 2.Ziffer 2Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes,
- 3.Ziffer 3Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, und
- 4.Ziffer 4sonstige Bedienstete, Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, jeweils im Bereich der Heeresverwaltung sowie der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
die jeweils über eine Heereslenkberechtigung verfügen, während der Ausübung aller im Zusammenhang mit dem Lenken von Heereskraftfahrzeugen erforderlichen Tätigkeiten. - (3)Absatz 3Heeresfahrlehrpersonal (Lehrberechtigte) nach dieser Verordnung sind
- 1.Ziffer einsHeeresfahrschullehrer und
- 2.Ziffer 2Heeresfahrlehrer.
- (4)Absatz 4Die Lehrberechtigung nach dieser Verordnung ist das durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuerkannte Recht, praktischen und/oder theoretischen Unterricht in der militärischen Kraftfahrausbildung zu erteilen. Über die zuerkannte Lehrberechtigung ist durch die Ausbildungsstelle ein Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Klassen Unterricht erteilt werden darf.
2. Hauptstück Kraftfahrausbildung
§ 4 HLBV 2013 Grundsatz
- (1)Absatz einsDie Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen.
- (2)Absatz 2Heeresfahrzeuge dürfen nur gelenkt werden im Rahmen der für die jeweilige Klasse erteilten Heereslenkberechtigung von
- 1.Ziffer einsHeereskraftfahrern oder
- 2.Ziffer 2Angehörigen ausländischer Streitkräfte im Rahmen von gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführenden Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen.
In den Fällen der Z 2 darf die Heereslenkberechtigung auf der Grundlage der nach den jeweiligen nationalen Vorschriften ausgestellten Lenkberechtigungen ohne weitere Voraussetzungen erteilt werden.In den Fällen der Ziffer 2, darf die Heereslenkberechtigung auf der Grundlage der nach den jeweiligen nationalen Vorschriften ausgestellten Lenkberechtigungen ohne weitere Voraussetzungen erteilt werden.
§ 5 HLBV 2013 Umfang und Inhalt
- (1)Absatz einsDie Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1.Ziffer einsdie spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
- 2.Ziffer 2eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
- (2)Absatz 2Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
- 1.Ziffer einsdie für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
- 2.Ziffer 2das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
- 3.Ziffer 3den Heereskraftfahrdienst.
- (3)Absatz 3In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
- 1.Ziffer einsdas Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
- 2.Ziffer 2das Fahren im Gelände,
- 3.Ziffer 3die Übungen im verkehrsfreien Raum und
- 4.Ziffer 4die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.
3. Hauptstück Fahrprüfung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 6 HLBV 2013 Besondere Bestimmungen
- (1)Absatz einsDie Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
- 1.Ziffer einszu lenken,
- 2.Ziffer 2zu bedienen,
- 3.Ziffer 3zu warten und
- 4.Ziffer 4zu pflegen.
Hierbei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu nehmen. - (2)Absatz 2Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1.Ziffer einsFestigen der Fahrfertigkeit und des Verkehrssinns,
- 2.Ziffer 2das Fahren bei Nacht,
- 3.Ziffer 3schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,
- 4.Ziffer 4witterungsbedingte Erschwernisse,
- 5.Ziffer 5die Durchführung von Mannschaftstransporten,
- 6.Ziffer 6die Ladungssicherung und
- 7.Ziffer 7die Beförderung gefährlicher Güter.
§ 7 HLBV 2013 Umfang
- (1)Absatz einsDie Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist an den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Prüfungsstellen durchzuführen. Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.
- (2)Absatz 2Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Fahrprüfer über die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Klasse.
2. Abschnitt Theoretischer Teil der Fahrprüfung
§ 8 HLBV 2013 Fahrprüfer
- (1)Absatz einsDie sachverständigen Fahrprüfer sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Klasse verfügen.
- (2)Absatz 2Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach § 7 Abs. 2 zu erstellen.Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach Paragraph 7, Absatz 2, zu erstellen.
- (3)Absatz 3Die Bestellung zum Fahrprüfer endet mit ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, insbesondere wegen
- 1.Ziffer einsmangelnder Vertrauenswürdigkeit als Heeresfahrschullehrer,
- 2.Ziffer 2mangelnde Verkehrszuverlässigkeit,
- 3.Ziffer 3mangelnder fachlicher Befähigung,
- 4.Ziffer 4mangelnder gesundheitlicher Eignung oder
- 5.Ziffer 5Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
§ 9 HLBV 2013 Inhalt und Ablauf
- (1)Absatz einsBei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über
- 1.Ziffer einsdie für das sichere Lenken und Bedienen eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie
- 2.Ziffer 2die technische Ausstattung des Heeresfahrzeuges und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten.
Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Klasse entsprechend Bedacht zu nehmen. - (2)Absatz 2Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und, sofern keine entsprechende zivile Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse vorliegt, anhand der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.
§ 10 HLBV 2013 Allgemeine Fragen
§ 10.Paragraph 10, Die allgemeinen Fragen haben sich unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
- 1.Ziffer einsVerkehrszeichen,
- 2.Ziffer 2Vorrangbeispiele,
- 3.Ziffer 3Partnerkunde,
- 4.Ziffer 4Fahrtauglichkeit,
- 5.Ziffer 5Allgemeine Fahrordnung,
- 6.Ziffer 6Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen,
- 7.Ziffer 7Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen,
- 8.Ziffer 8Fahrzeugtechnik,
- 9.Ziffer 9Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
- 10.Ziffer 10Überholen,
- 11.Ziffer 11Bewegen im Verkehr,
- 12.Ziffer 12Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente,
- 13.Ziffer 13Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen,
- 14.Ziffer 14Kreuzungen,
- 15.Ziffer 15Fahren in Straßentunneln und
- 16.Ziffer 16Heereskraftfahrdienst.
3. Abschnitt Praktischer Teil der Fahrprüfung
§ 11 HLBV 2013 Klassenspezifische Fragen
§ 11.Paragraph 11, Die klassenspezifischen Fragen haben sich unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
- 1.Ziffer einsmaßgebliche Verkehrsvorschriften für die betreffende Klasse sowie Pflichten des Lenkers,
- 2.Ziffer 2Gefahrenlehre und Verhalten im Straßenverkehr,
- 3.Ziffer 3ausreichendes Verständnis für die Fahrzeugtechnik,
- 4.Ziffer 4Fahrphysik, Beladung und Ladungssicherung,
- 5.Ziffer 5umweltbewusstes und wirtschaftliches Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit sowie
- 6.Ziffer 6Heereskraftfahrdienst.
§ 12 HLBV 2013 Inhalt und Ablauf
- (1)Absatz einsDie praktische Fahrprüfung hat unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu umfassen
- 1.Ziffer einsFahren im Verkehr,
- 2.Ziffer 2Fahren im Gelände,
- 3.Ziffer 3Übungen im verkehrsfreien Raum,
- 4.Ziffer 4Besprechungen von erlebten Situationen und
- 5.Ziffer 5Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.
Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat – ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung nach § 2 FSG, – hinsichtlich der Klassen A1, A2, A, B und BE mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E mindestens 45 Minuten, jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen.Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat – ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung nach Paragraph 2, FSG, – hinsichtlich der Klassen A1, A2, A, B und BE mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E mindestens 45 Minuten, jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen. - (2)Absatz 2Beim praktischen Teil ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
- 1.Ziffer einsauch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, wobei sich bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E, F, M1E, M2E, M3E und M4E die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken muss,
- 2.Ziffer 2die für das Lenken des Fahrzeugs richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen sowie die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen,
- 3.Ziffer 3eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren,
- 4.Ziffer 4sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren und
- 5.Ziffer 5die im jeweiligen Heereskraftfahrzeug vorhandenen Hilfseinrichtungen für das Geländefahren den Verhältnissen entsprechend rechtzeitig und in der richtigen Reihenfolge zu verwenden, Geländestrecken richtig zu beurteilen, die sicherste Fahrspur mit der entsprechenden Fahrgeschwindigkeit zu wählen, Steigungen und Gefälle sicher zu befahren sowie Gräben, Mulden und Böschungen sicher zu überwinden.
In den Fällen der Z 1 hat sich diese Überprüfung insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlage, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken.In den Fällen der Ziffer eins, hat sich diese Überprüfung insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlage, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken. - (3)Absatz 3Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben sowie sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die Vorschriften der im § 10 angeführten Themenbereiche beim Lenken des Kraftfahrzeugs einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Fahrprüfer darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrags zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben sowie sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die Vorschriften der im Paragraph 10, angeführten Themenbereiche beim Lenken des Kraftfahrzeugs einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Fahrprüfer darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrags zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
- (4)Absatz 4Während der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern.
- (5)Absatz 5Im Zuge der praktischen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich der Gefahrenlehre nach Abs. 1 Z 4 mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Fahrprüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situation abgesehen werden.Im Zuge der praktischen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich der Gefahrenlehre nach Absatz eins, Ziffer 4, mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Fahrprüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situation abgesehen werden.
4. Hauptstück Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen
§ 13 HLBV 2013 Prüfungsfahrzeuge
§ 13.Paragraph 13, Fahrzeuge, auf denen die praktische Fahrprüfung abgelegt wird, haben jenen Fahrzeugen zu entsprechen, auf denen die Kraftfahrausbildung erfolgte. Prüfungsfahrzeuge haben jene Beschaffenheit, Maße und Masse aufzuweisen, die jener Klasse entspricht, für die die Fahrprüfung abgelegt wird.
5. Hauptstück Schlußbestimmung
§ 14 HLBV 2013 Klassen
- (1)Absatz einsDie Heereslenkberechtigung darf nur für folgende Klassen erteilt oder auf folgende Klassen ausgedehnt werden:
- 1.Ziffer einsin der Klasse AM:
- a)Litera aMotorfahrräder,
- b)Litera bvierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
- 2.Ziffer 2in der Klasse A:Motorräder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg;
- 3.Ziffer 3in der Klasse A1:Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW;
- 4.Ziffer 4in der Klasse A2:Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;
- 5.Ziffer 5in der Klasse B:geländegängige Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse 1 500 kg und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 5 000 kg nicht übersteigt;
- 6.Ziffer 6in der Klasse B1:handelsübliche, nicht oder nur eingeschränkt geländegängige Personen- und Kombinationskraftwagen 4 x 2 und 4 x 4 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger von nicht mehr als 750 kg höchstzulässiger Gesamtmasse oder ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugsfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt;
- 7.Ziffer 7in der Klasse C:Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 7 500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D oder D1 fallen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;
- 8.Ziffer 8in der Klasse C1:Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D oder D1 fallen auch wenn mit ihnen ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;
- 9.Ziffer 9in der Klasse D:Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2300 kg gezogen wird;
- 10.Ziffer 10in der Klasse D1:Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg gezogen wird;
- 11.Ziffer 11in der Klasse F:Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden;
- 12.Ziffer 12in der Klasse M1:Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Radfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;
- 13.Ziffer 13in der Klasse M2:Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Kettenfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird.
- 14.Ziffer 14in der Klasse M3:Selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird;
- 15.Ziffer 15in der Klasse M4:Sonderkraftfahrzeuge, die in keine der angeführten Klassen fallen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird.
- (2)Absatz 2Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:
- 1.Ziffer einsKlasse BE:Anhänger, die nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen;Anhänger, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 5, fallen;
- 2.Ziffer 2Klasse CE und DE:Alle Anhänger;
- 3.Ziffer 3Klasse C1E:Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 300 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;
- 4.Ziffer 4 Klasse D1E:Alle Anhänger;
- 5.Ziffer 5Klasse F:Mit Zugmaschinen: alle Anhänger; mit Motorkarren: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse;
- 6.Ziffer 6Klasse M1E:Alle Anhänger;
- 7.Ziffer 7Klasse M2E:Alle Anhänger;
- 8.Ziffer 8Klasse M3E:Alle Anhänger;
- 9.Ziffer 9Klasse M4E:Alle Anhänger.
- (3)Absatz 3Heereslenkberechtigungen kommt folgender Umfang zu:
- 1.Ziffer einsdie Heereslenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A1,
- 2.Ziffer 2die Heereslenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A2,
- 3.Ziffer 3die Heereslenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse B1,
- 4.Ziffer 4die Heereslenkberechtigung für die Klassen C, CE, D und DE umfasst auch jeweils die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1, C1E, D1 und D1E,
- 5.Ziffer 5die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1 und C umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klassen B und F,
- 6.Ziffer 6die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1E und CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse BE,
- 7.Ziffer 7die Heereslenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E, DE, D1E, M1E, M2E, M3E und M4E, wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das jeweilige Zugfahrzeug besitzt,
- 8.Ziffer 8die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse D1E wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das Zugfahrzeug besitzt und
- 9.Ziffer 9die Heereslenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfasst die Heereslenkberechtigung für die Klasse AM.die Heereslenkberechtigung jeder der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 15 genannten Klassen umfasst die Heereslenkberechtigung für die Klasse AM.
- (4)Absatz 4Hinsichtlich der Maße von Heereskraftfahrzeugen sind grundsätzlich die für alle übrigen Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 15 HLBV 2013 Anerkennung anderer Lenkberechtigungen
- (1)Absatz einsLenkberechtigungen für die Klassen B, BE und F nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6 und 15 FSG sind als Heereslenkberechtigungen für die Klasse B1, BE und F im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Inhaber dieser Lenkberechtigungen als Heereskraftfahrer in Betracht kommen und erforderlichenfalls eine Einweisung in den Heereskraftfahrdienst erhalten haben.Lenkberechtigungen für die Klassen B, BE und F nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 15 FSG sind als Heereslenkberechtigungen für die Klasse B1, BE und F im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Inhaber dieser Lenkberechtigungen als Heereskraftfahrer in Betracht kommen und erforderlichenfalls eine Einweisung in den Heereskraftfahrdienst erhalten haben.
- (2)Absatz 2Werden aufgrund von Organisationmaßnahmen Bundesbedienstete aus anderen Ressortbereichen in den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommen und erfordert die nunmehrige dienstliche Tätigkeit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport das Lenken von Heereskraftfahrzeugen, so sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, in anderen Ressortbereichen ausgestellte Sonderausweise für das Lenken von Kraftfahrzeugen als Heereslenkberechtigung für die entsprechende Klasse im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, sobald die Inhaber solcher Sonderausweise der Behörde die für den Heereskraftfahrdienst erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.
- (3)Absatz 3Abs. 2 gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Organisationsmaßnahme.Absatz 2, gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Organisationsmaßnahme.
- (4)Absatz 4Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes können gültige Lenkberechtigungen für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE nach § 2 Abs. 1 Z 7 bis 14 FSG als Heereslenkberechtigungen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dieser Verordnung anerkannt werden, wenn eine entsprechende Heereslenkberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurde, jedoch durch Zeitablauf (§ 22 Abs. 7a Z 2 FSG) erloschen ist.Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, und der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes können gültige Lenkberechtigungen für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 14 FSG als Heereslenkberechtigungen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dieser Verordnung anerkannt werden, wenn eine entsprechende Heereslenkberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurde, jedoch durch Zeitablauf (Paragraph 22, Absatz 7 a, Ziffer 2, FSG) erloschen ist.
§ 16 HLBV 2013 Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16, Die nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, erteilte Heereslenkberechtigungen sind wie folgt überzuleiten wobei jeweils entspricht: Die nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997,, erteilte Heereslenkberechtigungen sind wie folgt überzuleiten wobei jeweils entspricht:
- 1.Ziffer einsder Heeresmopedausweis wird zur Heereslenkberechtigung Klasse AM,
- 2.Ziffer 2die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse A wird zur Heereslenkberechtigung Klasse A,
- 3.Ziffer 3die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse AL wird zur Heereslenkberechtigung Klasse A2,
- 4.Ziffer 4die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse B2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse B,
- 5.Ziffer 5die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse B1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse B1,
- 6.Ziffer 6die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse CM oder CS oder CT wird zur Heereslenkberechtigung Klasse C,
- 7.Ziffer 7die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse D wird zur Heereslenkberechtigung Klasse D,
- 8.Ziffer 8die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse F1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse F,
- 9.Ziffer 9die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf die PzTypen „MTPzUN“ oder „SanPzRad“ oder „Dingo2“) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M1 mit entsprechender Typeneinschränkung,
- 10.Ziffer 10die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse CM auf Type IVECO wird zur Heereslenkberechtigung Klasse C und Klasse M1-IVECO,
- 11.Ziffer 11die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Z 9 angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2 mit entsprechender Typeneinschränkung,die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Ziffer 9, angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2 mit entsprechender Typeneinschränkung,
- 12.Ziffer 12die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklassen G2 oder F2 werden zur Heereslenkberechtigung Klasse M3,
- 13.Ziffer 13die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M4,
- 14.Ziffer 14die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse B2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse BE,
- 15.Ziffer 15die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse CM oder CS oder C sowie Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugklasse D wird zu Heereslenkberechtigungen Klassen CE oder C1E oder DE oder D1E,
- 16.Ziffer 16die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf die PzTypen „MTPzUN“ oder „SanPzRad“ oder „Dingo2“) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M1E mit entsprechender Typeneinschränkung,
- 17.Ziffer 17die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Z 16 angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2E mit entsprechender Typeneinschränkung,die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Ziffer 16, angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2E mit entsprechender Typeneinschränkung,
- 18.Ziffer 18die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse F2 oder G2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M3E und
- 19.Ziffer 19die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M4E.
§ 17 HLBV 2013 In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
- (1a)Absatz eins aDie Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 5 samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 und § 15 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 15, samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2017,, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
- (1b)Absatz eins bDer § 15 Abs. 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2020, tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.Der Paragraph 15, Absatz 4,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2020,, tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
- (1c)Absatz eins cDer § 14 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1 Z 10, § 14 Abs. 1 Z 13 sowie § 14 Abs. 2 Z 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 13, sowie Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997,, außer Kraft.
Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 (HLBV 2013) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 15.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 217/2017
- § 0 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2017
Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück |
Allgemeines |
§ 1.Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 3.Paragraph 3, | Begriffsbestimmungen |
§ 4.Paragraph 4, | Grundsatz |
2. Hauptstück Kraftfahrausbildung |
§ 5.Paragraph 5, | Umfang und Inhalt |
§ 6.Paragraph 6, | Besondere Bestimmungen |
3. Hauptstück Fahrprüfung |
1. Abschnitt Allgemeines |
§ 7.Paragraph 7, | Umfang |
§ 8.Paragraph 8, | Fahrprüfer |
2. Abschnitt Theoretische Fahrprüfung |
§ 9.Paragraph 9, | Inhalt und Ablauf |
§ 10.Paragraph 10, | Allgemeine Fragen |
§ 11.Paragraph 11, | Klassenspezifische Fragen |
3. Abschnitt Praktische Fahrprüfung |
§ 12.Paragraph 12, | Inhalt und Ablauf |
§ 13.Paragraph 13, | Prüfungsfahrzeuge |
4. Hauptstück Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen |
§ 14.Paragraph 14, | Klassen |
5. Hauptstück Schlussbestimmungen |
§ 15.Paragraph 15, | Anerkennung anderer Lenkberechtigungen |
§ 16.Paragraph 16, | Übergangsbestimmungen |
§ 17.Paragraph 17, | In- und Außerkrafttreten |
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