§ 12 HLBV 2013 Inhalt und Ablauf

HLBV 2013 - Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die praktische Fahrprüfung hat unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu umfassen

1.

Fahren im Verkehr,

2.

Fahren im Gelände,

3.

Übungen im verkehrsfreien Raum,

4.

Besprechungen von erlebten Situationen und

5.

Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.

Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat – ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung nach § 2 FSG, – hinsichtlich der Klassen A1, A2, A, B und BE mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E mindestens 45 Minuten, jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen.

(2) Beim praktischen Teil ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, wobei sich bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E, F, M1E, M2E, M3E und M4E die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken muss,

2.

die für das Lenken des Fahrzeugs richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen sowie die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen,

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren,

4.

sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren und

5.

die im jeweiligen Heereskraftfahrzeug vorhandenen Hilfseinrichtungen für das Geländefahren den Verhältnissen entsprechend rechtzeitig und in der richtigen Reihenfolge zu verwenden, Geländestrecken richtig zu beurteilen, die sicherste Fahrspur mit der entsprechenden Fahrgeschwindigkeit zu wählen, Steigungen und Gefälle sicher zu befahren sowie Gräben, Mulden und Böschungen sicher zu überwinden.

In den Fällen der Z 1 hat sich diese Überprüfung insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlage, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken.

(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben sowie sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die Vorschriften der im § 10 angeführten Themenbereiche beim Lenken des Kraftfahrzeugs einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Fahrprüfer darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrags zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(4) Während der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern.

(5) Im Zuge der praktischen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich der Gefahrenlehre nach Abs. 1 Z 4 mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Fahrprüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situation abgesehen werden.

In Kraft seit 15.08.2017 bis 31.12.9999
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