(1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
1. | zu lenken, | |||||||||
2. | zu bedienen, | |||||||||
3. | zu warten und | |||||||||
4. | zu pflegen. | |||||||||
Hierbei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu nehmen. |
(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. | Festigen der Fahrfertigkeit und des Verkehrssinns, | |||||||||
2. | das Fahren bei Nacht, | |||||||||
3. | schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse, | |||||||||
4. | witterungsbedingte Erschwernisse, | |||||||||
5. | die Durchführung von Mannschaftstransporten, | |||||||||
6. | die Ladungssicherung und | |||||||||
7. | die Beförderung gefährlicher Güter. |
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