Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
1.Ziffer einszu lenken,
2.Ziffer 2zu bedienen,
3.Ziffer 3zu warten und
4.Ziffer 4zu pflegen.
Hierbei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1.Ziffer einsFestigen der Fahrfertigkeit und des Verkehrssinns,
2.Ziffer 2das Fahren bei Nacht,
3.Ziffer 3schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,
4.Ziffer 4witterungsbedingte Erschwernisse,
5.Ziffer 5die Durchführung von Mannschaftstransporten,
6.Ziffer 6die Ladungssicherung und
7.Ziffer 7die Beförderung gefährlicher Güter.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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